Stand: 07/2021
§ 1 e
Touristische Angebote und Beherbergung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10
1) 1Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft sind zulässig. 2Die Anforderungen nach § 6 d Abs. 2 gelten nicht. 3Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 nicht.
(2) 1Abweichend von § 7 d Abs. 3 bis 5 ist die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten unter den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 zulässig. 2Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen. 3Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zudem sicherzustellen, dass bei einem geschlossenen Fahrzeug jeder Fahrgast beim Betreten und Verlassen des Fahrzeugs sowie während des Aufenthalts im Fahrzeug eine medizinische Maske trägt; die Fahrgäste müssen auch dann eine medizinische Maske tragen, wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben. 4Tragen die Fahrgäste eine medizinische Maske, so brauchen sie einen Abstand zu anderen Personen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht einzuhalten. 5Abweichend von den Sätzen 3 und 4 dürfen die Fahrgäste die medizinische Maske abnehmen, wenn
1. die Fahrgäste einen Sitzplatz eingenommen haben und
2. die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 sichergestellt ist.
6Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf touristische Busreisen in oder durch Niedersachsen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, wenn die Regelungen dieses Bundeslandes über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-Cov-2 für touristische Busreisen während der Fahrt in oder durch Niedersachsen eingehalten werden; dies gilt auch für mehrteilige Busreisen mit Übernachtung.
(3) Abweichend von § 7 e Abs. 3 sind der Betrieb und die Nutzung einer Seilbahn unter den entsprechend geltenden Anforderungen des Absatzes 2 Sätze 2, 4 und 5 zulässig.
4) 1Abweichend von den Regelungen über Beherbergung nach § 8 sind der Betrieb
1. einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung,
2. eines Hotels,
3. eines Campingplatzes,
4. einer Stellplatzanlage für Wohnmobile und
5. einer Anlage für Bootsliegeplätze
sowie die gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses zulässig, wenn die Betreiberin, der Betreiber, die Vermieterin oder der Vermieter Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 trifft. 2Eine Person, die eine Einrichtung oder Anlage nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 oder eine fremde Ferienwohnung oder ein fremdes Ferienhaus im Sinne des Satzes 1 nutzen will, hat bei Beginn der Nutzung einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen, eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 der Vermieterin, dem Vermieter, der Betreiberin oder dem Betreiber vorzulegen. 3Satz 2 gilt nicht für Personen im Rahmen einer Übernachtung zu ausschließlich notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel Dienst- oder Geschäftsreisen. 4Erfüllt eine nach Satz 2 verpflichtete Person ihre Pflicht nicht, so ist das Nutzungsverhältnis sofort zu beenden.